Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazeutische Präparate handelt, so ist aus 
der Reihe derartiger in die Taxe aufgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung 
und Bereitung ähnliches auszuwählen und nach diesem der Taxpreis für das verordnete 
Arzneimittel festzustellen. 
6) Von den fetten und spezifisch schweren ätherischen Oelen und von den Tincturen 
werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, dem Esfigäther, 
dem Aether-Weingeist und von wässerigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, von Aether 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechnet. 
7) Wenn vom Arzte in einer Pulvermischung narkotische Extrakte verordnet werden, 
jedoch ohne den Beisatz „Extractum siccum“, so hat der Apotheker stets nur die auf dem 
Recepte bemerkte Quantität des nach Vorschrift der Pharmakopoe bereiteten trockenenen 
Extraktes zu nehmen und zu berechnen. 
8) Ueberschreitung der Taxe ist verboten und unterliegt der Strafbestimmung des 
§. 148 Z. 8 der Reichsgewerbeordnung. 
Der Handverkauf der Apotheker jedoch unterliegt nicht der Taxe. 
9) Ermäßigung der Taxe durch freie Vereinbarung ist zulässig. Offentliche Anstalten 
und Kassen haben bezüglich der für ihre Rechnung erfolgten Arzneilieferungen Anspruch 
auf einen Abzug von mindestens 10 Prozent des taxmäßigen Preises. 
10) Der Preis einer gefertigten Arznei ist jederzeit auf dem Recepte zu bemerken. 
Ju allen Fällen, in welchen bestimmte, auf die Taxe Bezug habende Angaben auf 
dem Recepte fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 GCramm Colatur 80 Cramm 
Wein oder Weingeist genommen worden sind oder bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker 
anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß auf dem 
Recepte bemerkt werden.
	        
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