Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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der Ausführung jener Maßregel dem Landrathe bei seinem nächsten Zusammentritte Vor- 
schläge unterbreite. 
9. Der Beschluß des Landrathes hinsichtlich der Bewilligung einer Summe von 
600 JMX zur Gründung von fünf halben Freiplätzen à 120 JX in der Anstalt für männ- 
liche Unheilbare in Schweinspoint hat Unsere Genehmigung bereits erhalten. 
Wir verweisen in dieser Hinsicht auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums 
des Innern vom 28. Dezember 1882 Nr. 17,083. 
10. Dem Antrage des Landrathes auf Genehmigung des erforderlichen Staats- 
zuschusses für Herstellung der Korrektion der Iller zwischen den Orten Lauben und 
Krugzell soll im Budgetentwurfe der XVII. Finanzperiode nach Thunlichkeit entsprochen 
werden. 
11. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Anweisung der Restsumme des 
im Jahre 1878 zur Herstellung eines Illerwehres bei Filzingen bewilligten Kreisfonds- 
zuschusses an die betheiligten Triebwerkbesitzer haben Wir Unsere Genehmigung bereits 
ertheilt und verweisen Wir in dieser Hinsicht auf die Entschließung Unseres Staats- 
ministeriums des Innern vom 20. Januar l. Is. Nr 819. 
12. Zur Unterstützung von Distriktsgemeinden, welche durch eigene Leistungen an 
überbürdete Gemeinden die Herstellung von Ueberschwemmungsdämmen und Uferschutzbauten 
ermöglichen, hat der Landrath für das Jahr 1883 außer einem im Vorjahre unverwendet 
gebliebenen Betrage von 1500 -X die Summe von 8000 -X bewilligt. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. 
13. Die Beschlüsse des Landrathes hinsichtlich der Zuwendung der anfallenden Er- 
übrigungen aus der allgemeinen Kreisreserve für das Jahr 1883 an den Maximilians- 
Hilfsfond, ferner hinsichtlich der für die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds zu 
beachtenden Grundsätze erhalten hiemit gerne Unsere Genehmigung. 
14. Auf den von dem Landrathe kundgegebenen Wunsch nach Revision der Sub- 
hastationsordnung erwidern Wir, daß Unser Staatsministerium der Justiz die Frage, 
ob und in welcher Richtung das Gesetz vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, einer Revision bedürfe,
	        
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