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Verzugszinsen  im  Verhaͤltniß  zu  Verkragszinsen.  11

der  Fall  ist,  folglich  ist  auch  eine  Verjährung  der
im  §.  652  Thl.  II  Titel  II  des  preuß.  Landrechtes
eingeräumten  Klage  zu  Lebzeiten  des  natürlichen  Vaters
  möglich  und  statthaft.

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3.
Verzugszinsen  im  Verhaͤltniß  zu  Vertragszinsen.

Kann  der  Gläubiger  bei  einem  Darlehen,  von
welchem  er  sich  Zinsen  hat  versprechen  lassen,  bei
eingetretener  mora  des  Schuldners  Verzugszinsen
verlangen,  wenn  biese  größer  sind,  als  die  bedungenen
  Zinsen?

Es  hatte  A.  von  B.  ein  Darlehen  mit  der
Verbindlichkeit  erhalten,  dasselbe  mit  3½  Prozent
zu  verzinsen,  und  nach  einvierteljähriger  Aufkündi-Lung
  zurückzuzahlen.  B.  kündigte  das  Darlehen
auf,  und  als  nach  abgelaufener  vierteljähriger  Frist
die  Zahlung  nicht  erfolgte,  stellte  er  gegen  den  A.
gerichtliche  Klage  auf  Zahlung  des  Kapltales  nebst
den  konventionellen  Zinsen  zu  3½  Prozent  bis  zum
Ablaufe  des  Kündigungstermines,  von  da  an  aber
auf  Entrichtung  der  Verzugszinsen  zu  5  Prozent.

Diesem  letzteren  Petitum  wurde  auch  in  3  Instanzen
  deferirt,  und  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  22.  Dezember  1849  RNr.  115043/0  die
keöfellite  Entscheidung  in  folgender  Weise  motivirt.


Der  Verzug  des  Schuldners  gibt  nach  ausdrücklicher
  Vorschrift  des  Gesetzes  dem  Gläubiger
einen  Anspruch  auf  Verzugözinsen  zu  5  Prozent  und
nebstdem  auf  Leistung  des  etwa  noch  höher  sich  berechnenden
  Interesse.

Deputationsabschied  von  1600  8.  139.
Glück  Pand:  Kommentar  Thl.  21  S.  95  ff.
Seuffert  Panvektenrecht  §.  246  Nr.  6.