Verzugszinsen im Verhaͤltniß zu Verkragszinsen. 11
der Fall ist, folglich ist auch eine Verjährung der
im §. 652 Thl. II Titel II des preuß. Landrechtes
eingeräumten Klage zu Lebzeiten des natürlichen Vaters
möglich und statthaft.
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3.
Verzugszinsen im Verhaͤltniß zu Vertragszinsen.
Kann der Gläubiger bei einem Darlehen, von
welchem er sich Zinsen hat versprechen lassen, bei
eingetretener mora des Schuldners Verzugszinsen
verlangen, wenn biese größer sind, als die bedungenen
Zinsen?
Es hatte A. von B. ein Darlehen mit der
Verbindlichkeit erhalten, dasselbe mit 3½ Prozent
zu verzinsen, und nach einvierteljähriger Aufkündi-Lung
zurückzuzahlen. B. kündigte das Darlehen
auf, und als nach abgelaufener vierteljähriger Frist
die Zahlung nicht erfolgte, stellte er gegen den A.
gerichtliche Klage auf Zahlung des Kapltales nebst
den konventionellen Zinsen zu 3½ Prozent bis zum
Ablaufe des Kündigungstermines, von da an aber
auf Entrichtung der Verzugszinsen zu 5 Prozent.
Diesem letzteren Petitum wurde auch in 3 Instanzen
deferirt, und im oberstrichterlichen Erkenntnisse
vom 22. Dezember 1849 RNr. 115043/0 die
keöfellite Entscheidung in folgender Weise motivirt.
Der Verzug des Schuldners gibt nach ausdrücklicher
Vorschrift des Gesetzes dem Gläubiger
einen Anspruch auf Verzugözinsen zu 5 Prozent und
nebstdem auf Leistung des etwa noch höher sich berechnenden
Interesse.
Deputationsabschied von 1600 8. 139.
Glück Pand: Kommentar Thl. 21 S. 95 ff.
Seuffert Panvektenrecht §. 246 Nr. 6.