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dem Chef der Abtheilung des Kriegsministeriums für
Invalidenwesen, als Vorstand,
drei Stabsoffizieren der Garnison München, welche je— als
weils auf die Dauer eines Jahres funktioniren, Kommissions-Mit-
dem Militärfiskal, gliedern.
einem vortragenden Rath der Abtheilung des Kriegs-
ministeriums für Invalidenwesen, U
III. Die administrativen Bureaugeschäfte für die Militärfonds gehen an die Ab-
theilung des Kriegsministeriums für Invalidenwesen über, die Kanzlei= und Expeditions-
geschäfte an die Zentral-Abtheilung des Kriegsministeriums, die Kassengeschäfte an die
General-Miltärkasse, unter Errichtung einer Spezialkasse mit der Benennung „Militär-
Fondskasse“, bei welcher Kautionen zu leisten haben:
der Pensionszahlmeister . . . 9000 —
der kontrolführende Buchhalter oder Kassenassistent 2500 =
IV. Die militärfiskalischen Geschäfte werden einem vortragenden Rath des Kriegs-
ministeriums, als Militärfiskal, übertragen.
Seine Majestät der König haben ferner das Kriegeministerium zum Erlasse
der zum Vollzuge des Vorstehenden erforderlichen Anordnungen Allergnädigst zu ermäch-
tigen geruht.
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Entschließung bestimmt das Kriegsministerium:
J.
1) Der Militär-Fondskommission bleibt die Verwaltung der sämmtlichen Militär—
Fonds und der Stiftungen, welche bisher der Militär-Fondsverwaltung zuge—
wiesen waren, anvertraut.
2) Dieselbe steht auch fernerhin unmittelbar unter dem Kriegsministerium und übt
ihre Geschäftsthätigkeit in dem bisherigen Umfange — mit der sub Ziffer 9
unten gedachten Einschränkung — als eine kollegialisch berathende und selbst-
ständig beschlußfassende und für ihre Beschlüsse verantwortliche Stelle aus; sie