Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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dem Chef der Abtheilung des Kriegsministeriums für 
Invalidenwesen, als Vorstand, 
drei Stabsoffizieren der Garnison München, welche je— als 
weils auf die Dauer eines Jahres funktioniren, Kommissions-Mit- 
dem Militärfiskal, gliedern. 
einem vortragenden Rath der Abtheilung des Kriegs- 
ministeriums für Invalidenwesen, U 
III. Die administrativen Bureaugeschäfte für die Militärfonds gehen an die Ab- 
theilung des Kriegsministeriums für Invalidenwesen über, die Kanzlei= und Expeditions- 
geschäfte an die Zentral-Abtheilung des Kriegsministeriums, die Kassengeschäfte an die 
General-Miltärkasse, unter Errichtung einer Spezialkasse mit der Benennung „Militär- 
Fondskasse“, bei welcher Kautionen zu leisten haben: 
der Pensionszahlmeister . . . 9000 — 
der kontrolführende Buchhalter oder Kassenassistent 2500 = 
IV. Die militärfiskalischen Geschäfte werden einem vortragenden Rath des Kriegs- 
ministeriums, als Militärfiskal, übertragen. 
  
Seine Majestät der König haben ferner das Kriegeministerium zum Erlasse 
der zum Vollzuge des Vorstehenden erforderlichen Anordnungen Allergnädigst zu ermäch- 
tigen geruht. 
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Entschließung bestimmt das Kriegsministerium: 
J. 
1) Der Militär-Fondskommission bleibt die Verwaltung der sämmtlichen Militär— 
Fonds und der Stiftungen, welche bisher der Militär-Fondsverwaltung zuge— 
wiesen waren, anvertraut. 
2) Dieselbe steht auch fernerhin unmittelbar unter dem Kriegsministerium und übt 
ihre Geschäftsthätigkeit in dem bisherigen Umfange — mit der sub Ziffer 9 
unten gedachten Einschränkung — als eine kollegialisch berathende und selbst- 
ständig beschlußfassende und für ihre Beschlüsse verantwortliche Stelle aus; sie
	        
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