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korrespondirt als solche mit allen unter den k. Staatsministerien stehenden Civil-
und Militärbehörden.
Zu ihrem Wirkungskreise gehört insbesondere:
a) die Anlage der Fondskapitalien und der Fondskassen- Ueberschüsse;
b) die Beschlußfassung über Unterstützungsgesuche in Grenzen der durch lit. A
der Verordnung vom 10. Dezember 1869 Nr. 16406 (Verordnungsblatt
S. 329/330) fixirten Zuständigkeit und unter sinngemäßer Anwendung
aller hiezu ergangenen Vollzugsnormen, Ergänzungen und Modifkationen,
so namentlich des lithographirten Kriegsministerial-Reskripts vom 10. Fe-
bruar 1870 Nr. 1856;
c) die Beschäftigung der Gesuche um Erziehungsbeihilfen nach Maßgabe des
lithographirten Kriegsministerial-Reskripts vom 5. Dezember 1873 Nr. 22355.
3) Die Sitzungen ordnet der Vorstand, so oft er es für nöthig verachtet, an. Zur
Berathung können die verantwortlichen Kassenbeamten zugezogen werden.
4) Das administrative Mitglied der Kommission referirt über alle der kommissio-
nellen Beschlußfassung unterliegenden administrativen, der Militärfiskal über die
die Fonds betreffenden Rechtsangelegenheiten.
Die im Vollzuge solcher Beschlüsse ergehenden Ausfertigungen werden von
dem Vorstande unterschrieben und von dem Referenten gegengezeichnet.
Beschlüsse, welche kompetenzmäßig lediglich berathend oder unter dem aus-
drücklichen Vorbehalte der höheren Genehmigung zu fassen sind, gelangen durch
das Protokoll an das Kriegsministerium.
5) Zur Vollzichbarkeit kompetenzmäßiger Beschlüsse wird, soweit nicht nach litho-
graphirtem Kriegsministerial -Reskript vom 10. Februar 1870 Nr. 1856
Stimmenmehrheit genügt, Stimmeneinhelligkeit erfordert.
6) Die vom Kriegsministerium getroffenen Entscheidungen werden der Militär-
Fondskommission in der nächsten Sitzung vorgetragen.
7) Die Führung des Sitzungsprotokolls nach den gegebenen Vorschriften obliegt dem
vom Vorstande hiezu bestimmten Beamten des Kriegsministeriums (Abtheilung
für das Invalidenwesen).
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