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Die gesammte Komptabilität für jeden Fonds nach den besonders vorgeschrie-
benen Formen besorgt das administrative Mitglied der Militär-Fondskommission.
Als Komptabilitäts-Referent hat dasselbe alle von der Kasse aufzustellenden
periodischen Eingaben, namentlich die Etats, die Jahresrechnungen, die Dar-
stellungen der Rechnungsresultate und die Vermögensstandsauszüge, sowie die
sonstigen besonders angeordneten Vorlagen gegenzuzeichnen.
Diese Elaborate gehen nach Einsichtnahme durch die Militär-Fondskom=
mission an das Kriegsministerium.
II.
Die Anweisung der Militär-Wittwen= und Waisen-Gebühren, dann Festsetzung
der Lehrgeldverträge und Lehrgelder, sowie der sogenannten Abfertigungen gehört
zu den im Kriegsministerium bureaumäßig zu erledigenden Gegenständen.
III.
Der Verwahr und der Verschluß des Gesammtvermögens, die Einhebung von
Kapital= und sonstigen Renten, die primäre Sorge für unverzögerliche Kapitals-
anlagen und Anlage von Kassenüberschüssen, überhaupt die vorschriftsmäßige
Erfüllung aller kassenmäßigen Obliegenheiten, die Vereinnahmung der ordentlichen
und außerordentlichen Beiträge zu den Militärfonds, die Führung der vorge-
schriebenen Bücher und Listen, die Aufstellung der vorgeschriebenen periodischen
Eingaben, der Etats, der Darstellungen der Rechnungsresultate und der Ver-
mögensstands = Auszüge, endlich die Rechnungsstellung und ablage über das
Fonds= und Stiftungsvermögen gehören zum Wirkungkreise der General-Militär-
kasse, und speziell der Militär-Fondskasse, welche für die Richtigkeit der Kasse-
und Effektenvorräthe unmittelbar haften und nach Maßgabe der folgenden näheren
Bestimmungen über die Kassaführung in siungemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Geschäftsanweisung für die General-Militärkasse verantwortlich sind.
Die Militär-Fonds-Hauptkasse steht unter dem Verschlusse des Rendanten
und des Controleurs der General-Militärkasse; das angelegte Fondsvermögen in