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zufinden, welche von der Militär-Fondskommission jederzeit beantragt werden
kann.
Mit letzterer Revision ist jeweils ein Sturz des angelegten Fondsvermögens
verbunden.
An dem jährlichen Sturze des angelegten Fondsvermögens ist das administrative
Mitglied der Militär-Fondskommission in Folge der Führung des Mitverschlusses
regelmäßig betheiligt; außerdem kann die Militär= Fondskommission an den
Kassen= und Lokalrevisionen theilnehmen oder hiebei durch ein Kommissions-
Mitglied sich vertreten lassen.
Die Ausfertigungen der Kassen-Abschlüsse bei den monatlichen Revisionen, sowie
die Verhandlungen über die unvermutheten Kassen= und Lokalrevisionen gelangen
von dem Kassen-Kurator an die Militär-Fondskommission und von dieser an das
Kriegsministerium zur Einsicht.
Die von dem administrativen Mitgliede der Fondskommission als Komptabilitäts.
Referenten gegengezeichneten Jahresrechnungen werden vor der Hinübergabe an
die Rechnungs-Revisionsstelle im Kriegsministerium der Militär-Fondskom mission
zur Einsicht vorgelegt.
IV.
Das Militär-Fiekalat mit dem Amtssitze zu München besteht in unmittelbarer
Unterordnung unter das Kriegsministerium als selbständige Militärbehörde mit
dem gesammten bisherigen Wirkungskreis fort und bleiben deshalb auch alle
Bestimmungen in Kraft, welche für diese Behörde insbesondere hinsichtlich der
allgemeinen Amtsvollmacht des Militärfiskals, dann in Bezug auf die Einholung
der Ermächtigung zum Beginne eines Rechtsstreites und zu Vergleichen, zur
Einlegung und zum Abstand von der Berufung 2c. erlassen sind.
(Siehe Allerhöchste Verordnung vom 23. April 1816 Regierungeblatt
S 267; Geschäfts Instruktion für das Militär = Fiskalat vom 2. De-
zember 1829.)