Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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zufinden, welche von der Militär-Fondskommission jederzeit beantragt werden 
kann. 
Mit letzterer Revision ist jeweils ein Sturz des angelegten Fondsvermögens 
verbunden. 
An dem jährlichen Sturze des angelegten Fondsvermögens ist das administrative 
Mitglied der Militär-Fondskommission in Folge der Führung des Mitverschlusses 
regelmäßig betheiligt; außerdem kann die Militär= Fondskommission an den 
Kassen= und Lokalrevisionen theilnehmen oder hiebei durch ein Kommissions- 
Mitglied sich vertreten lassen. 
Die Ausfertigungen der Kassen-Abschlüsse bei den monatlichen Revisionen, sowie 
die Verhandlungen über die unvermutheten Kassen= und Lokalrevisionen gelangen 
von dem Kassen-Kurator an die Militär-Fondskommission und von dieser an das 
Kriegsministerium zur Einsicht. 
Die von dem administrativen Mitgliede der Fondskommission als Komptabilitäts. 
Referenten gegengezeichneten Jahresrechnungen werden vor der Hinübergabe an 
die Rechnungs-Revisionsstelle im Kriegsministerium der Militär-Fondskom mission 
zur Einsicht vorgelegt. 
IV. 
Das Militär-Fiekalat mit dem Amtssitze zu München besteht in unmittelbarer 
Unterordnung unter das Kriegsministerium als selbständige Militärbehörde mit 
dem gesammten bisherigen Wirkungskreis fort und bleiben deshalb auch alle 
Bestimmungen in Kraft, welche für diese Behörde insbesondere hinsichtlich der 
allgemeinen Amtsvollmacht des Militärfiskals, dann in Bezug auf die Einholung 
der Ermächtigung zum Beginne eines Rechtsstreites und zu Vergleichen, zur 
Einlegung und zum Abstand von der Berufung 2c. erlassen sind. 
(Siehe Allerhöchste Verordnung vom 23. April 1816 Regierungeblatt 
S 267; Geschäfts Instruktion für das Militär = Fiskalat vom 2. De- 
zember 1829.)
	        
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