K 18. 191
V.
21) Nachstehende Aenderungen, welche bestehende Verordnungen durch die obigen
Bestimmungen erleiden, sind hervorzuheben:
a) In der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Febrnar 1877 (Verordnungs=
blatt S. 70) ist in §. 1, A. beizufügen:
bei Ziffer 1:
„und Militär-Fondskasse"“;
ebenda nach lit. c’:
„d) Militär-Fondskasse:
der Pensionszahlmeister und der kontrollführende Buchhalter
oder Assistent."
dagegen ist in dem gleichen §. zu streichen Ziff. 8#.
Ferner ist in S. 2 A. 1. beizufügen:
bei Ziffer 1:
„und Militär-Fondskasse"“;
ebenda nach lit. c:
„d) Militär-Fondskasse:
e)-für den Pensionszahlmeister 9pPp000 M.
38) für den kontrollführenden Buchhalter oder
Assistenten ..... 2500
Dagegen ist in dem gleichen §. zu streichen Ziffer Za-
h) In den Vollzugsbestimmungen vom 5. September 1877 Nr. 7825 zu
der ad a gedachten Allerhöchsten Verordnung (Verordnungsblatt S. 377)
ist sub 1, A. bei lit. a beizufügen:
„und der Militär-Fondskasse“.
(Conk. Ziff. I, 5 der Vollzugsbestimmungen zu der Verordnung vom
11. Februar 1883 Nr. 1721, die Organisation der Rechnungs-Revision
in der Armee betreffend (Verordnungsblatt S. 360).
c) In der Instruktion für die Berechnung, Einhebung, Auflieferung und
definitive Vereinnahmung der aufallenden ordentlichen und anßerordentlichen