Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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II. Die Aufnahme der Mitglieder, ihre Rechte und Verbindlichkeiten, sowie die 
ganze Verwaltung des Vereines regeln sich nach den von Uns genehmigten 
Satzungen. 
Jede Aenderung derselben, sowie ein Beschluß auf Auflösung des Vereines 
bleibt Unserer Genehmigung vorbehalten. 
IIII. Die dem Vereine durch §. 11 lit. b Unserer Verordnung vom 30. März 
1881 bestimmte Dotation ist vom 1. April ds. Is. beginnend für den Vereins- 
zweck verfügbar zu stellen. 
IV. Die von Uns genehmigten Satzungen treten mit dem Tage der Verkündigung 
gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. 
Gegeben München, den 15. März 1883.— 
Ludwig. 
Dr. v. RNiedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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