K 15. 199
Satzungen
des Vereines der Töchterkasse für das k. b. Forstpersonal.
S. 1.
Gemäß der Bestimmung in §. 11 lit. b der k. Allerhöchsten Verordnung vom
30. März 1881 (Abgaben für Anstellungen und besondere Verleihungen betr.) wird neben
dem Unterstützungs-Vereine für das k. b. Forstpersonal in Verbindung mit diesem Vereine
eine besondere Töchterkasse für die Hinterbliebenen der pragmatischen Forstbeamten errichtet.
§. 2.
Aus der Töchterkasse erhalten die doppeltverwaisten Töchter der Mitglieder vom zurück-
gelegten 20. Lebensjahre anfangend für die Dauer des ledigen Standes jährliche Unter-
stützungen (Präbenden).
An Kindes Statt angenommene oder angeheirathete Töchter können zum Bezuge einer
Unterstützuug nicht gelangen, wenn sie nicht durch ihren leiblichen Vater hiezu befähigt sind.
Töchter eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter haben, werden
als einfache Waisen betrachtet.
S. 3.
Der Verein der Töchterkasse steht unter der Oberaufsicht des k. Staatsministeriums
der Finanzen.
S. 4.
Dem Vereine der Töchterkasse stehen Corporationsrechte zu.
§. 5.
Die Leitung des Vereines der Töchterkasse und die geschäftliche Behandlung der
Vereins-Angelegenheiten besorgt ein Verwaltungsrath, über dessen Zusammensetzung und
Befugnisse in den §§. 26 und 27 Bestimmung getroffen ist.
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