Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 15. 199 
Satzungen 
des Vereines der Töchterkasse für das k. b. Forstpersonal. 
  
S. 1. 
Gemäß der Bestimmung in §. 11 lit. b der k. Allerhöchsten Verordnung vom 
30. März 1881 (Abgaben für Anstellungen und besondere Verleihungen betr.) wird neben 
dem Unterstützungs-Vereine für das k. b. Forstpersonal in Verbindung mit diesem Vereine 
eine besondere Töchterkasse für die Hinterbliebenen der pragmatischen Forstbeamten errichtet. 
§. 2. 
Aus der Töchterkasse erhalten die doppeltverwaisten Töchter der Mitglieder vom zurück- 
gelegten 20. Lebensjahre anfangend für die Dauer des ledigen Standes jährliche Unter- 
stützungen (Präbenden). 
An Kindes Statt angenommene oder angeheirathete Töchter können zum Bezuge einer 
Unterstützuug nicht gelangen, wenn sie nicht durch ihren leiblichen Vater hiezu befähigt sind. 
Töchter eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter haben, werden 
als einfache Waisen betrachtet. 
S. 3. 
Der Verein der Töchterkasse steht unter der Oberaufsicht des k. Staatsministeriums 
der Finanzen. 
S. 4. 
Dem Vereine der Töchterkasse stehen Corporationsrechte zu. 
§. 5. 
Die Leitung des Vereines der Töchterkasse und die geschäftliche Behandlung der 
Vereins-Angelegenheiten besorgt ein Verwaltungsrath, über dessen Zusammensetzung und 
Befugnisse in den §§. 26 und 27 Bestimmung getroffen ist. 
327
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.