Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 15. 201 
Die Entscheidung über das Beitrittsrecht, dann die Kundgabe der beschlossenen Auf- 
nahme und gegebenen Falls die Zurückweisung auf Grund der Satzungen steht dem Ver- 
waltungsrathe zu. 
8. 12. 
Die aus der Mitgliedschaft des Vereines der Töchterkasse fließenden Rechte beginnen 
— vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes durch den Verwaltungs- 
rath — mit dem Tage, an welchem die Beitrittserklärung eingereicht wurde. 
8. 13. 
Jedem Vereinsmitgliede verbleibt diese Eigenschaft auch dann, wenn es aus dem 
Staatsdienste freiwillig austritt und — bei fortdauernder Mitgliedschaft bezüglich des 
Unterstützungsvereines für das k. b. Forstpersonal — den Verpflichtungen eines Vereins- 
mitgliedes nachzukommen fortfährt. 
8. 14. 
Die Verpflichtung eines Mitgliedes des Vereines der Töchterkasse besteht: 
a) in der Entrichtung eines festgesetzten einmaligen Beitrages (der Aufnahme— 
Gebühr); 
b) in der Leistung eines bestimmten jährlichen Beitrages, welcher mit dem Monate 
beginnt, in welchem der Beitritt erklärt worden ist. 
8. 16. 
Die Aufnahme-Gebühr wird für die Regel im Zeitpunkte der Aufnahme sofort im 
Ganzen erhoben. 
Ausnahmsweise kann vom Verwaltungsrathe ratenweise Entrichtung der Aufnahme- 
Gebühr gestattet werden. 
Der jährliche Beitrag ist in monatlichen Raten zu entrichten. 
§. 16. 
Die Vereinsbeiträge werden mittels Abzuges an dem Aktivitäts= oder Pensions-Ge- 
halte erhoben.
	        
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