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nach Maßgabe des §. 32 der Satzungen des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forst-
personal verzinslich anzulegen.
8. 24.
Die jährliche Präbende der bezugsberechtigten Töchter wird vorläufig auf 120 Mark
festgesetzt.
Eine Erhöhung dieses Präbende-Betrages nach Maßgabe des jeweiligen Vermögens-
standes der Töchterkasse kann nur auf dem für Satzungsänderungen vorgezeichneten Wege
erfolgen.
§. 25.
Die Präbenden werden von dem Tage an zur Zahlung angewiesen, an welchem die
Bezugsberechtigung eintritt.
Die angewiesenen Präbenden werden in vierteljährlichen Raten am 1. Jannar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres vorausbezahlt.
Die bei Neuanweisungen sich ergebenden Raten der Präbenden werden bei der ersten
regelmäßigen QOuartalszahlung verabfolgt.
Ein Rückersatz bezahlter Präbendenbeträge findet nicht statt.
8. 26.
Als Verwaltungsrath des Vereines der Töchterkasse fungirt der Verwaltungsrath des
Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal.
Bei Beschlüssen, welche lediglich Angelegenheiten der Töchterkasse berühren, kommt
jedoch eine entscheidende Stimme außer dem Vorstande und den sub b und c im §. 28
der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines bezeichneten Verwaltungsraths-Mitgliedern
nur jenen Verwaltungsräthen zu, welche zugleich Mitglieder der Töchterkasse sind.
Zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern der
Töchterkasse nothwendig. Unter diese 4 Mitglieder darf der Vorstand nicht eingerechnet
werden.
Wenn unter den im §. 28 der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines bezeichneten
13 Verwaltungsraths-Mitgliedern nicht mindestens 7 Mitglieder des Vereines der Töchter-