Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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kasse sich befinden, hat die Ergänzung dieser Mitgliederzahl des Vereines der Töchterkasse 
im Verwaltungsrathe stattzufinden. Diese erfolgt durch Einberufung seitens des k. Staats- 
ministeriums der Finanzen. 
8. 27. 
Die Beschlußfassung des Verwaltungsrathes des Vereines der Töchterkasse erfolgt auf 
dem Wege collegialer Berathung unter dem Vorsitze des Vorstandes oder dessen Stellvertreters. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, soferne derselbe Mit- 
glied des Vereines der Töchterkasse ist; andernfalls die Stimme jenes dienstältesten an- 
wesenden Mitgliedes des Vereines der Töchterkasse, welches dem Vorstande im Range 
zunächst steht. 
8. 28. 
Von drei zu drei Jahren — erstmals im Herbste des Jahres 1886, dann gleich- 
zeitig mit dem gemäß §. 34 der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines für das 
k. b. Forstpersonal jeweils versammelten Ausschusse — wird an den Sitz des Verwaltungs- 
rathes durch dessen Vorstand ein Ausschuß der Mitglieder des Vereines der Töchter- 
kasse berufen. 
8. 29. 
Zu dem Ausschusse des Vereines der Töchterkasse haben die Vereinsmitglieder eines 
jeden Regierungsbezirkes je ein Mitglied und zwei Ersatzmänner desselben aus ihrer 
Mitte zu wählen. 
S. 30. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrathes kann nicht zugleich Mitglied des Ausschusses sein. 
8. 31. 
Wenn ein in den Ausschuß des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal 
einzuberufender Abgeordneter zugleich Mitglied des Vereines der Töchterkasse ist, so ist 
derselbe gleichzeitig Ausschußmitglied für letzteren Verein. 
In diesem Falle hat die Einberufung des speziell für die Töchterkasse gewählten 
Ausschußmitgliedes des betreffenden Regierungsbezirkes zu unterbleiben. 
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