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Dieselben haben ihren Beitritt bei jener Regierung zu erklären, in deren Bezirke ihre
Pflichtbeiträge zum Unterstützungs-Vereine zur Einhebung und Verrechnung gelangen.
8. 38.
Aenderungen vorstehender Vereinsbestimmungen setzen die Allerhöchste Genehmigung
Seiner Majestät des Königs voraus.
München, den 15. März 1883.
Königliches Staatsministerium der Finanzen.
Dr. v. Niedel.