Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

208

Dieselben  haben  ihren  Beitritt  bei  jener  Regierung  zu  erklären,  in  deren  Bezirke  ihre
Pflichtbeiträge  zum  Unterstützungs-Vereine  zur  Einhebung  und  Verrechnung  gelangen.

8.  38.

Aenderungen  vorstehender  Vereinsbestimmungen  setzen  die  Allerhöchste  Genehmigung
Seiner  Majestät  des  Königs  voraus.

München,  den  15.  März  1883.
Königliches  Staatsministerium  der  Finanzen.

Dr.  v.  Niedel.