Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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bewirkter Funktionsunfähigkeit auf Grund 
des 8. 22 lit. D der LX. Verfassungsbeilage 
in den zeitlichen Ruhestand auf die Dauer 
von sechs Monaten zu versetzen: 
2) den außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister am k. sächsischen 
Hofe, Geheimen Legationsrath Rudolph Frei- 
herrn von Gasser, unter Verleihung des 
Titels und Ranges eines Staatsrathes im 
außerordentlichen Dienste, auf den Posten 
eines außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Ministers am keiserlich russt- 
schen Hofe zu berufen. 
Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter' m 
13. März d. Is. dem k. bayerischen Kammer- 
junker und kaiserlich deutschen Legations-Se- 
kretär, Casimir Grafen von Leyden, z. Z. in 
Berlin, die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen nachstehender Dekorationen zu ertheilen: 
des Ritterkreuzes des k. schwedischen Nord- 
sternordens, 
des Offizierskreuzes des 
Sternes von Rumänien und 
des kaiserl. türkischen Osmanic-Ordens 
III. Klasse. 
Ordens des 
Berichtigung. 
Durch ein Druckversehen sind in Nr. 7 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 16. März 1881 auf 
Seite 63 in der ersten Zeile nach den Worten „räudekranker Pferde“ die 2 Worte „und Schafe“, welche in 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1881 — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 56 — 
enthalten sind, ausgelassen worden. Der betreffende Satz hat demnach zu lauten: „Der Besitzer räudekranker 
Pfeide und Schafe ist anzuhalten“ 2c. ·
	        
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