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bewirkter Funktionsunfähigkeit auf Grund
des 8. 22 lit. D der LX. Verfassungsbeilage
in den zeitlichen Ruhestand auf die Dauer
von sechs Monaten zu versetzen:
2) den außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister am k. sächsischen
Hofe, Geheimen Legationsrath Rudolph Frei-
herrn von Gasser, unter Verleihung des
Titels und Ranges eines Staatsrathes im
außerordentlichen Dienste, auf den Posten
eines außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Ministers am keiserlich russt-
schen Hofe zu berufen.
Ordens-Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter' m
13. März d. Is. dem k. bayerischen Kammer-
junker und kaiserlich deutschen Legations-Se-
kretär, Casimir Grafen von Leyden, z. Z. in
Berlin, die Bewilligung zur Annahme und zum
Tragen nachstehender Dekorationen zu ertheilen:
des Ritterkreuzes des k. schwedischen Nord-
sternordens,
des Offizierskreuzes des
Sternes von Rumänien und
des kaiserl. türkischen Osmanic-Ordens
III. Klasse.
Ordens des
Berichtigung.
Durch ein Druckversehen sind in Nr. 7 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 16. März 1881 auf
Seite 63 in der ersten Zeile nach den Worten „räudekranker Pferde“ die 2 Worte „und Schafe“, welche in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1881 — Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 56 —
enthalten sind, ausgelassen worden. Der betreffende Satz hat demnach zu lauten: „Der Besitzer räudekranker
Pfeide und Schafe ist anzuhalten“ 2c. ·