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Exigenz unter die Ausgaben des Kreises angeordnet. Bei den Abstrichen für die Real--
Exigenz haben Wir es zwar wegen der Unausscheidbarkeit des Bedarfes für die Zwecke
der Uebungsschule von dem übrigen Bedarfe der Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt belassen;
der unabweisbar nothwendige Mehrbedarf ist aber aus der für unvorhergesehene Fälle be-
stimmten Reserve der Anstalt, eventuell aus dem allgemeinen Reservefond zu entnehmen.
In dem Antrage des Landrathes auf Einführung eines angemessenen Schulgeldes für
die Uebungs= und Musterschule, insoferne dasselbe auf die Zahlungsfähigen beschränkt wird,
erblicken Wir dagegen einen geeigneten Weg, um eine Minderung der Kreisausgaben für
die Anstalt herbeizuführen.
Eine solche Maßnahme rechtfertigt aber umsomehr die Beibehaltung der sechsklassigen
Uebungsschule, weil die Erhebung eines Schulgeldes unter gleichzeitiger Reducirung der
Schulklassen bei dem an den Münchener Volksschulen eingeführten Klassensystem und
angesichts der an denselben bestehenden Schulgeld-Freiheit voraussichtlich eine wesentliche
Minderung der Anstaltsfrequenz zur Folge haben und den Zweck verfehlen würde.
Wir beauftragen demnach Unsere Regierung, Kammer des Innern, von Ober-
bayern, diesen Antrag, sowie den damit verbundenen Antrag auf Einführung eines Schul-
geldes für die Seminarkurfe, ebenso auch die weiteren Anträge des Landrathes über die
Ertheilung des Unterrichtes in der französischen Sprache und im Turnen der erbetenen
Instruction zu unterstellen und das Ergebniß dem Landrathe bei seiner nächsten Versamm-
lung zur Beschlußfassung mitzutheilen.
Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich des Unterrichtes in der Naturlehre und in
der Stenographie, sowie des Violin-Unterrichtes, dann hinsichtlich der Schreibaushilfe und
des Seminardieners ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
2. Der Landrath hat eine Reducirung der Zahl der durch die Entschließung Unseres
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 8. Mai 1875
für das Lehrpersonal an den Volksschulen angeordneten Conferenzen in Anregung gebracht.
Wir beauftragen Unser genanntes Staatsministerium, die angeregte Frage einer näheren
Würdigung zu unterstellen.
3. Weiters beauftragen Wir Unsere Regierung von Oberbayern, Kammer des
Innern, dem Landrathe, dem geäußerten Wunsche entsprechend, bei seiner nächsten Versamm-