Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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lung die nothwendigen Vorlagen behufs Zuwendung von Zulagen an die älteren Schul- 
lehrers-Wittwen mitzutheilen. 
4. Der vom Landrathe im Interesse möglichster Sparsamkeit ausgesprochene Wunsch 
bezüglich der vollen Ausnützung der an den isolirten Lateinschulen angestellten ordentlichen 
Lehrkräfte für die verschiedenen Zweige des obligatorischen Unterrichtes entspricht Unseren 
Allerhöchsten Absichten bezüglich einer gedeihlichen Verwaltung dieser Schulen und steht 
mit den ausdrücklichen Bestimmungen des §. 48 Absatz 2 der Schulordnung vom 20. August 
1874 im Einklang. 
Wir weisen deshalb Unsere Kreisregierung von Oberbayern, Kammer des Innern, 
hiemit an, die vom Landrathe in dieser Beziehung gewünschten Erhebungen zu pPflegen und 
werden bei Besetzung der Lehrstellen an den isolirten Lateinschulen des Kreises thunlichst 
auf Anstellung solcher ordentlicher Studienlehrer Bedacht nehmen, welche die Befähigung 
auch zur Ertheilung des Schreib= und Turn-Unterrichtes besitzen. 
5. Gegenüber der vom Landrathe beschlossenen Aufrechterhaltung des Protestes 
früherer Landraths-Versammlungen gegen die Belassung der Exigenz der Lateinschule Burg- 
hausen auf den Kreisfonds wollen Wir lediglich auf die in den früheren Landraths- 
Abschieden gegebenen Bescheide, insbesondere auf die Landraths-Abschiede vom 4. Sep- 
tember 1876 Abtheilung IV Ziff. 9 und vom 15. April 1877 Abtheilung IV Ziff. 10 
verwiesen haben. 
6. Der von dem Landrathe gestellten Bitte, es möchten im Falle der nächsten Er- 
ledigung von Strdienlehrerstellen an den isolirten Lateinschulen dieselben nur mit einem 
Assfistenten besetzt werden, der zunächst mit der Führung der ersten Lateinklasse beauftragt 
werde, können Wir in dieser Allgemeinheit eine Gewährung umsoweniger in Aussicht 
stellen, als Wir in der Besetzung der untersten Lateinklasse und zahlreicher Parallel-Kurse 
der Staats-Studienanstalten mit Assistenten einen ernstlichen Mißstand für das Gedeihen 
dieser Schulen erblicken, dessen Beseitigung im verfassungsmäßigen Wege im Interesse 
dieser Schulen angestrebt werden muß. 
7. Die von dem Landrathe gestellte Bitte, es möchten die Subrektoren der isolirten 
Lateinschulen angewiesen werden, bei Gewährung von Schulgeld= und Lehrmittelbefreiung 
nur auf wahrhaft würdige und dürftige Bewerber Rücksicht zu nehmen, entspricht ganz dem
	        
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