Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Sinne der in dieser Beziehung bereits bestehenden allgemeinen Verordnungen; Wir er— 
theilen Unserer Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, noch ausdrücklich 
die Weisung, entsprechend der von dem Landrathe gestellten Bitte und gemäß der von ihr 
bei der Berathung bereits gemachten Zusage, diesen Verordnungen, insbesondere der Nor- 
mativ-Entschließung vom 4. Januar 1862, das Schulgeld an den Studien-Anstalten betr., 
auch an den isolirten Lateinschulen des Kreises den genauesten Vollzug zu sichern. 
8. Die vom Landrathe zu Stipendien für Studirende der technischen Hochschule und 
für Schüler technischer Unterrichts-Anstalten bewilligten Summen haben Wir unter die 
Kreisausgaben einstellen lassen und beauftragen Unsere Kreisregierung, Kammer des 
Innern, von Oberbayern, bei Verleihung dieser Stipendien die vom Landrathe hierüber 
getroffenen Bestimmungen entsprechend zu beachten. 
9. Dem Antrage des Landrathes auf Einführung einer neuen Organisation der 
Realschulen vermögen Wir nicht stattzugeben, da — von sonstigen Erwägungen ganz abge- 
sehen — die Erfolge der jüngsten Realschulorganisation, welche erst durch Unsere Ver- 
ordnung vom 29. April 1877 und zwar nach Einvernahme und mit Zustimmung des 
oberbayerischen Landrathes genehmigt wurde und zur Zeit noch nicht einmal vollständig 
durchgeführt ist, dermalen sich noch nicht genauer überblicken lassen, sohin auch ein end- 
gültiges Urtheil über den Werth dieser Organisation, wie über ihre Vorzüge und etwaigen 
Mängel gegenüber den Einrichtungen der früheren Gewerbschule noch nicht möglich ist. 
10. Ebensowenig finden Wir Uns veranlaßt, nach Antrag des Landrathes den 
Stadtgemeinden der drei am wenigsten besuchten vierkursigen Realschulen des oberbayeri- 
schen Regierungsbezirkes für den Fall auch mit dem Schuljahre 1883|84 eine wesentliche 
Zunahme der Frequenz derselben nicht eintreten sollte, die Aufhebung ihrer Realschulen 
nahe legen zu lassen. Die fraglichen drei Realschulen zu Landsberg, Weilheim und 
Wasserburg wurden von den betheiligten Stadtgemeinden erst vor Kurzem mit namhaften 
Opfern unter Zustimmung des Landrathes wie im Vertrauen auf dessen Zusicherungen 
und dauernde Beihilfe errichtet. Gleich den übrigen vierkursigen Realschulen sind sie or- 
ganisationsgemäß namentlich dazu bestimmt, dem künftigen einfachen Geschäftsmanne und 
Handwerker die erforderliche allgemeine Vorbildung für seinen Beruf in zweckmäßig ab- 
schließender Weise zu gewähren und dieser Aufgabe haben auch die erwähnten drei Anstalten 
nach den bisherigen Wahrnehmungen vollkommen entsprochen. Ihre Frequenz ist im Augen-
	        
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