Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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blicke zwar mäßig, aber im Zusammenhalte mit der Zahl der Schulkurse und mit der 
dermaligen, hoffentlich in Bälde vorübergehenden gedrückten Lage von Gewerbe und Indu- 
strie keineswegs so unbedeutend, daß aus diesem Grunde ihre Aufhebung veranlaßt wäre; 
übrigens kann die zeitweilig höhere oder tiefere Frequenz einer Schule, zumal einer erst 
kurze Zeit bestehenden und in den nächstbetheiligten Kreisen selbst vielleicht noch nicht ge- 
nügend bekannten oder gewürdigten Schule keineswegs als ausschließender Maßstab für die 
Beurtheilung des Werthes einer solchen Anstalt und für die Frage der Nothwendigkeit oder 
Zweckmäßigkeit ihres Fortbestandes anerkannt werden. 
Die bezeichneten drei Schulen sind endlich Gemeinde-Anstalten; in Folge dessen kann, 
soferne einmal ihre Aufhebung nach den gegebenen Verhältnissen in der That veranlaßt 
sein sollte, die Anregung hiezu füglich den betheiligten Gemeinden selbst überlassen bleiben. 
11. Anläßlich des vom Landrathe gestellten Antrages auf genauere Prüfung der 
zwischen der Kreisgemeinde einerseits und den einzelnen gemeindlichen Realschulen des Re- 
gierungsbezirkes und den betheiligten Stadtgemeinden andererseits bestehenden rechtlichen 
Verhältnisse beauftragen Wir Unsere Kreisregierung, Kammer des Innern, von Ober- 
bayern, der nächsten Landraths-Versammlung und eventuell auch dem ständigen Landraths- 
Ausschusse auf Verlangen die genaueren aktenmäßigen Aufschlüsse über die rechtliche Ver- 
pflichtung der Kreisgemeinde in Bezug auf die Forterhaltung der im Kreise bestehenden 
gemeindlichen Realschulen mitzutheilen. 
12. Den Anträgen des Landrathes bezüglich der einstweiligen Besetzung der im 
Laufe des Jahres 1883 etwa in Erledigung kommenden zweiten und dritten Reallehrer= 
Stellen eines Faches mit Verwesern oder Assistenten, dann bezüglich der allmäligen Ein- 
ziehung dreier Reallehrerstellen an der Kreisrealschule in München werden Wir, insoweit 
dieß ohne Schädigung der Interessen der betheiligten Anstalten und unbeschadet etwa be- 
stehender gemeindlicher Präsentationsrechte thunlich erscheint, möglichste Bedachtnahme zu- 
wenden lassen. 
13. Den Antrag des Landrathes, die Zahl der den Reallehrern schulordnungsmäßig 
obliegenden wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Lehrer gering frequentirter Realschulen 
zu erhöhen, werden Wir in Erwägung ziehen. 
14. Der Landrath hat die Bitte gestellt, es möge den Religionslehrern an der 
Kreis-Realschule zu München Rang und Stellung eines Reallehrers verliehen werden. Wir
	        
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