Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

268 
beauftragen Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, 
zu prüfen, ob und inwieweit dieser Bitte stattgegeben werden könne, und je nach dem Er— 
gebnisse Uns die veranlaßten weiteren Anträge zu unterbreiten. 
16. Der Landrath hat beantragt, es wollen die Rektorate der Realschulen veraulaßt 
werden, im nächsten Jahre Verzeichnisse der Bibliothekbestände ihrer Schulen dem ständigen 
Landrathsausschusse vorzulegen. 
Diesem Antrage vermögen Wir so, wie er gestellt ist, nicht stattzugeben, da zwischen 
dem ständigen Landraths-Ausschusse und den Realschul-Rektoraten keine dienstlichen Be- 
ziehungen bestehen. Dagegen ermächtigen Wir Unsere Kreisregierung, Kammer des 
Innern, von Oberbayern, dem Landrathe, eventuell auch dem versammelten ständigen Land- 
raths-Ausschusse auf Verlangen ein Verzeichniß der angeschafften Bibliothekbestände der 
Realschulen, dann den weiters gestellten Bitten entsprechend ebenso auch der Kreis- 
Lehrerinnen-Bildungsanstalt und der Distrikts-Schulbibliotheken mitzutheilen. 
16. Im Uebrigen geben Wir Uns dem Vertrauen hin, daß der oberbayerische 
Landrath in gerechter Würdigung der Verhältnisse den Realschulen des Regierungsbezirkes 
seine ununterbrochene Fürsorge zuwenden und in der Pflege und Förderung dieser Anstalten 
umsoweniger ermüden werde, als die Wirksamkeit und weitere Entwicklung derselben natur- 
gemäß auch durch den Grad der Theilnahme und des Verständnisses mitbedingt ist, welcher 
ihnen von den betheiligten Berufsklassen, wie von den Kreisvertretungen entgegenze- 
bracht wird. 
17. Zu der vom Landrathe beschlossenen Vermehrung der Kreisfonds-Freistellen im 
Central-Taubstummen-Institute ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
18. Ebenso genehmigen Wir gerne die Beschlüsse des Landrathes bezüglich der Er- 
höhung der Positionen für Landeskultur und landwirthschaftliche Interessen überhaupt, für 
Obstbaumpflege, dann für Schutz und Pflege der Privatwaldungen. 
19. Der Landrath hat den Betrag von 2000 JX zur Unterstützung jener Gemeinden 
bestimmt, welche eine Arrondirung ihres Besitzes vornehmen wollen. Da durch diesen Be- 
schluß die Einleitung und Durchführung von Grundzusammenlegungs-Unternehmungen ge- 
fördert wird, so ertheilen Wir demselben unter dem Ausdrucke befriedigender Anerkennung 
Unsere Genehmigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.