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20. Der Landrath hat zur Prämiirung von Privatzuchthengsten den Ertrag von
2000 JX bestimmt und beschlossen, daß die Vertheilung der Hengstprämien aus oberbayeri-
schen Kreisfonds für die Zukunft nach den Bestimmungen Unserer Verordnung vom
1. Dezember 1881, die Landgestüts-Anstalt, hier die Ertheilung von Ermunterungspreisen
betr. — mit Ausnahme der Höhe der Prämien — zu erfolgen habe.
Da durch diese Beschlüsse die wünschenswerthe Gleichmäßigkeit des Prämiirungs-
Verfahrens sowohl hinsichtlich der aus der Staatskasse, als auch der aus Kreisfonds
fließenden Preise ermöglicht und die Privatpferdezucht nachhaltiger als bisher gefördert
wird, so ertheilen Wir denselben unter vollster Anerkennung der von dem Landrathe be-
kundeten Fürsorge für die Hebung der Privatpferdezucht Unsere Genehmigung.
21. Dem Antrage bezüglich der Vorlage eines revidirten Gesetzes über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke wird die veranlaßte Würdigung zu Theil werden.
22. Die Beschlüsse und Anträge des Landrathes bezüglich der neuen Kreis-Irren-
anstalt Gabersee sind bereits verbeschieden worden; Wir verweisen desfalls auf die von
Unserem Staatsministerium des Innern an die Regierung, Kammer des Innern, von
Oberbayern, ergangenen Entschließungen vom 16. und 24. Januar l. Is. Nr. 697 und
Nr. 1058.
23. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Einführung barmherziger Schwe-
stern oder einer anderen ähnlichen Genossenschaft in die oberbayerischen Kreis-Irrenanstalten
vermögen Wir eine Folge nicht zu geben, da nach dem einstimmigen Gutachten der hier-
über vernommenen Direktoren der bayerischen Kreis-Irrenanstalten und Unseres Ober-
medizinal-Ausschusses der beantragten Einführung geistlicher Ordensschwestern schwerwiegende
Bedenken, namentlich auch in psychiatrischer Beziehung entgegenstehen und die mit dieser
Einführung etwa verbundenen Vortheile nicht von solcher Bedeutung sind, daß jene Be-
denken dagegen zurücktreten müßten.
24. Den übrigen vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-
Irrenanstalt München gefaßten Beschlüssen, insbesondere auch bezüglich der Erhöhung des
Gehaltes des I. katholischen Geistlichen von 1200 J= auf 1500 „XA und bezüglich des
Unterstützungsfondes für das Dienstpersonal der Anstalt ertheilen Wir Unsere Ge-
nehmigung.
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