Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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2) dementsprechend ist in Nr. I Absatz 2 die Parenthese „(wegen Metallpatronen 
vergl. unten Nr. III)“ zu ändern in „(wegen Metallpatronen und Patronen 
mit innerem Blechmantel vergl. unten Nr. III)"“. 
II. 
Die Nr. XXXVIII erhält folgende Fassung: 
„Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur 
in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher 
Prüfung einen Druck von 250 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der 
Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden. 
Ein amtlicher 
Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung 
hierauf und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgefunden hat. 
Die 
Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk 
bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann.“ 
III. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April l. Is. in Kraft. 
München, den 28. März 1883. 
Trhr. v. Crailsheim. 
–— — —— — —“ 
Enthebung von der Würde eines Reicheo-- 
rathes und Wiederverleihung derselben. 
  
Seine Majestät der König haben 
unterm 30. März l. Is. die von dem Bischofe 
von Augsburg, Pancratius von Dinkel, 
wegen vorgerückten Alters und schwankender 
Gesundheit erbetene Enthebung von der ihm 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen 
der k. Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff. 
verliehenen Reichsrathswürde Allerhöchst zu 
genehmigen und statt seiner vermöge offenen 
Dekretes vom selben Tage mit Beziehung 
auf die Verfassungs-Urkunde Titel VI §F. 2 
Ziffer 5 den Bischof von Speyer, Joseph 
Georg von Ehrler, zum Reichsrathe Aller- 
höchst zu ernennen gerunht.
	        
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