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2) dementsprechend ist in Nr. I Absatz 2 die Parenthese „(wegen Metallpatronen
vergl. unten Nr. III)“ zu ändern in „(wegen Metallpatronen und Patronen
mit innerem Blechmantel vergl. unten Nr. III)"“.
II.
Die Nr. XXXVIII erhält folgende Fassung:
„Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur
in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher
Prüfung einen Druck von 250 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der
Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden.
Ein amtlicher
Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung
hierauf und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgefunden hat.
Die
Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk
bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann.“
III.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April l. Is. in Kraft.
München, den 28. März 1883.
Trhr. v. Crailsheim.
–— — —— — —“
Enthebung von der Würde eines Reicheo--
rathes und Wiederverleihung derselben.
Seine Majestät der König haben
unterm 30. März l. Is. die von dem Bischofe
von Augsburg, Pancratius von Dinkel,
wegen vorgerückten Alters und schwankender
Gesundheit erbetene Enthebung von der ihm
Der General-Sekretär.
Statt dessen
der k. Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
verliehenen Reichsrathswürde Allerhöchst zu
genehmigen und statt seiner vermöge offenen
Dekretes vom selben Tage mit Beziehung
auf die Verfassungs-Urkunde Titel VI §F. 2
Ziffer 5 den Bischof von Speyer, Joseph
Georg von Ehrler, zum Reichsrathe Aller-
höchst zu ernennen gerunht.