M 22.
Dringende Packet-
sendungen.
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3. Zwischen den 88. 11 und 12 tritt folgender neue
Paragraph hinzu:
8. 11a.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beför—
derung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Ueber—
mittelung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts besonders
erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit
lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bezw. Pflanzen auf Verlangen
der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach
dem Bestimmungsorte zu befördern.
II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur
Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem
schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschrift-
lichen Zügen die Bezeichnung
„dringend“
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich
gemacht sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich
mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt
werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung
und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden be-
sonderen Aufwendungen rc. ist außer dem Porto nach der Taxe für
sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 21) eine Ge-
bühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.
IV Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf
Gefahr des Absenders.
4. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, erhält Absatz VII
unter 6 folgende Fassung:
(Es soll jedoch gestattet sein:)
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeeitschriften,
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