Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Zur Beförderung 
gegen die Drucksachen- 
taxe bedingt zugelassene 
Schriftstücke. 
Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzu- 
tragen, auch diesen Sendungen eine Rechnung beizufügen und 
letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, 
welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigen- 
schaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden 
Mittheilung haben; 
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5. Als neuer Paragraph tritt zwischen §. 13 und §. 14 
S. 13a. 
I Gegen die für Drucksachen im §. 13 Abs. vVIII festgesetzte er- 
mäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, 
Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen' Umdruckver- 
fahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege 
hergestellte Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffen- 
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
I. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche 
im Uebrigen die Bestimmungen des §. 13 Abs. 10, V und VI Anwen- 
dung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer 
Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am 
Postschalter erfolgen. 
I. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hekto- 
graphs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten 
haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in 
Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. 
IV Hektographien r2c., welche vorschriftswidrig durch die Brief- 
kasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von 
der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen.
	        
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