Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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6. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten 
die Absätze Ul und IV folgende Fassung: 
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten 
bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rech- 
nung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; 
es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und des 
Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise 
durch Druck bewirken zu lassen. 
IV Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in 
Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 
20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postanweisungen 
wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
7. Der §. 17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, 
erhält folgende anderweite Fassung: 
1 Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge 
kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittlung des Telegraphen er- 
folgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Postanstalt am Aufgabeorte und 
der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theile des 
Weges eine telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der 
Postanstalt des Aufgabeorts ob. Münscht der Absender durch dieses 
Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mit- 
theilungen zu mochen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte 
schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf- 
nimmt. 
III Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne 
Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-
	        
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