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Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit
der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Einschreib-
sendung portopflichtig zugeführt.
Iv Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer
Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte (bezw. nach dem Bestellbezirk
desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden
Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als
portopflichtige Einschreibsendung. «
V Der Aufgeber hat zu entrichten:
1) die Postanweisungsgebühr,
2) die Gebühr für das Telegramm.
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a)
b)
ch
eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms
am Aufgabeorte von der Post= bis zur Telegraphenanstalt,
wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit
besindet;
das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung
des Ueberweisungs-Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt,
sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung
des Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphen-
anstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische
Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht
versehenen Postorte gerichtet ist;
insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd
versehen ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung am Be-
stimmungsort bezw. für die Bestellung von der letzten Post-
anstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 21).