Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit 
der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Einschreib- 
sendung portopflichtig zugeführt. 
Iv Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer 
Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte (bezw. nach dem Bestellbezirk 
desselben) gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden 
Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur 
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als 
portopflichtige Einschreibsendung. « 
V Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr, 
2) die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) 
b) 
ch 
eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms 
am Aufgabeorte von der Post= bis zur Telegraphenanstalt, 
wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Postgebäude mit 
besindet; 
das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung 
des Ueberweisungs-Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, 
sofern am Aufgabeorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung 
des Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphen- 
anstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische 
Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht 
versehenen Postorte gerichtet ist; 
insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd 
versehen ist, das Eilbestellgeld für die Bestellung am Be- 
stimmungsort bezw. für die Bestellung von der letzten Post- 
anstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§. 21).
	        
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