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vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung
nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden
Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular
ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine
Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in
diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegen-
heit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.
Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten
Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung
übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für
letztere.
VI Für die auf Bicherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge
haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten
Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Ver-
lust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für recht-
zeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet.
Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so
wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Ge-
währ geleistet.
11. Der §. 21 erhält folgende Fassung:
8. 21.
Durch Eilboten zu 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empsänger
bestellende Sendungen. besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Ver-
merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die
Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen
Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende,
vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke:
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“,