Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung 
nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden 
Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular 
ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine 
Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in 
diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegen- 
heit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen. 
Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten 
Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung 
übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für 
letztere. 
VI Für die auf Bicherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge 
haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten 
Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Ver- 
lust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für recht- 
zeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. 
Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so 
wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Ge- 
währ geleistet. 
11. Der §. 21 erhält folgende Fassung: 
8. 21. 
Durch Eilboten zu 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empsänger 
bestellende Sendungen. besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Ver- 
merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die 
Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen 
Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“,
	        
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