Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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„sofort zu bestellen“. Bezeichnungen wie „cito, citissime, dringend, 
eilig“ 2c. bleiben unberücksichtigt. « 
IIJmFalledetVorausbezahlungdesBotenlohnshatderAb- 
sender unter dem Vermerk „durch Eilboten“ ꝛc. hinzuzufügen: „Bote 
bezahlt“. Bei Packeten ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst 
zu wiederholen. 
III. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Land- 
bestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausge- 
schlossen; desgleichen bei Sendungen mit Zustellungsurkunden. 
V.I Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Post- 
karten, Drucksachen, Waarenproben, Nachnahmebriefe) werden den Eil- 
boten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den 
zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne Werthangabe bis 
zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe 
bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, 
soweit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren 
Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung 
in die Wohnung der Empfänger nur auf die Packetadresse bezw. den 
Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die 
bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte 
Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die im Absatz y fest- 
gesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, 
soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, die 
Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken. 
V Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestell- 
bezirk der Postanstalten, und zwar: 
1) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Post- 
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