Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nach- 
nahmebriefen, Postanweisungen nebst den zugehörigen Be- 
trägen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark ein- 
schließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer 
Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen 
Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis 
zum Einzelbetrag von 400 Mark einschließlich, in allen 
Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten 
bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet; 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestell- 
bezirk der Bestimmungs-Postanstalt, und zwar: 
4) bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede 
Sendung 80 Pf.; 
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch 
Eilboten bestellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 
20 Pf. . 
B. Im Falle der Entrichtung des Bolenlohns durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der 
Maßgabe, daß bei Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz 
kommen, und zwar: 
1) bei den unter A a 1 genannten Gegenständen: 
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.; 
2) bei den unter A a 2 genannten Packeten: 
für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf. 
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen 
durch denselben Boten an denselben Empfänger finden die vorstehenden
	        
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