Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von 
Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die 
Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke 
der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen ent- 
gegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält. 
2. In den Absatz V ist nach dem 2. Satz folgen- 
der neue Satz aufzunehmen: 
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete 
führt auch jeder nach Absatz UI zur Annahme gewöhnlicher Packete 
ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. 
3. Der Absatz VI erhält nachbezeichnete ver- 
äuderte Fassung: 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen 
eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete 
bis 2½ k einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe 
(Abs. Uul und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersen- 
dung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den son- 
stigen Gebühren, eine Nebengebühr ron 5 Pf., welche im Voraus. ent- 
richtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Ge- 
wicht als 2½ kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraus— 
setzungen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete 
festgesetzten Landbestellgebühr (§. 32 Abs. VII) zu entrichten. 
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hinzu: 
UII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten 
eingesammelten gewöhnlichen Packete (Abs. Ul) kommt außer dem Porto 
eine Nebengebühr in Höhe des im §. 32 Abst. UIl festgesetzten Bestell- 
geldes zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
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