Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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13. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als 
letzter Absatz Folgendes nachzutragen: 
XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphen= 
anstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, 
dürfen Einschreibbrief sendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten, 
welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter 
bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb 
der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu er- 
theilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin 
ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahr- 
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine 
besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde 
vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten 
so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange 
der betreffenden Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert 
werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Ein- 
schreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde 
in Anspruch genommen werden. 
14. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die 
Absätze IV und V folgende anderweite Fassung: 
Iy Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete 
mit Werthangabe und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark 5 NVf., 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 
3000 Mark 10 Pf.;
	        
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