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13. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als
letzter Absatz Folgendes nachzutragen:
XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphen=
anstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind,
dürfen Einschreibbrief sendungen zu solchen Postbeförderungsgelegenheiten,
welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter
bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb
der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu er-
theilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin
ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahr-
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine
besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde
vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphenanstalten
so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange
der betreffenden Postbeförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert
werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Ein-
schreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde
in Anspruch genommen werden.
14. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die
Absätze IV und V folgende anderweite Fassung:
Iy Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete
mit Werthangabe und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden
erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mark 5 NVf.,
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis
3000 Mark 10 Pf.;