Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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2) für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber 
der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete 
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren; 
3) für Einschreibpackete: 
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage 
von 1500 Mark; 
V! An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe 
als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. 
zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung 
der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und 
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 
20 Pf. festgesetzt werden. 
15. Im §. 36, betreffend die „Berechtigung des Empfängers 
zur Abholung der Briefe u. s. w.“, ist am Schlusse des 
Absatz I hinzuzufügen: 
„Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und 
dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer ein- 
gegangenen Postsendungen melden darf.“ 
16. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am 
Bestimmungsorte“ betreffend, erhalten die Absätze 
I, IU und VI folgende Fassung: 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln 
und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht 
möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
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