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2) für Packete mit Werthangabe:
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber
der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren;
3) für Einschreibpackete:
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage
von 1500 Mark;
V! An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe
als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf.
zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung
der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf
20 Pf. festgesetzt werden.
15. Im §. 36, betreffend die „Berechtigung des Empfängers
zur Abholung der Briefe u. s. w.“, ist am Schlusse des
Absatz I hinzuzufügen:
„Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und
dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer ein-
gegangenen Postsendungen melden darf.“
16. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am
Bestimmungsorte“ betreffend, erhalten die Absätze
I, IU und VI folgende Fassung:
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln
und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht
möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
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