Fsetzund Verurdunngsgat
für das
Königreich Bayern.
W 93.
München, den 16. April 1883.
JInhalt:
Bekanntmachung vom 9. April 1883, die Vorbedingungen für die Zulassung zu der Prüfung für den
niedern Finanzdienst I. Abtheilung betreffend. — Bekanntmachung vom 13. April 1883, die Wahl der
Landtags-Commissäre bei der k. Staatsschuldentilgungs-Anstalt betreffend. — Königlich Allerhöchste Ge-
nehmigung, den Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Maria de la Paz, Gemahlin Seiner
Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand von Bayern betreffend. — Ordens-Verleihung. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adels-
Matrikel des Königreiches. .
adNr.4659-I-
Bekanntmachung, die Vorbedingungen für die Zulassung zu der Prüfung für den niedern
Finanzdienst I. Abtheilung betreffend
Rönigl. Staatsministerium der Finanzen.
Seine Majestät der König haben Allerhöchst anzuordnen geruht, daß an die
Stelle des Ziffer II Absatz 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Februar 1875 —
Ges.= u. Verord.-Blatt 1875 S. 101 f., dann Fin.-Min.-Blatt 1875 S. 30 f. —
folgende Bestimmung trete:
„An der Prüfung der I. Abtheilung können nur solche Candidaten Theil
nehmen, welche die Vollendung des Studiums an einem humanistischen oder
50