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Abdruck.
Bekauntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 11. April 1883 den nachstehenden
Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr
von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883
(R-G.-Bl. S. 31) seine Zustimmung ertheilt:
Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerika-
nischen Ursprungs, vom 6. März 1883.
1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speck-
seiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische
Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder
a) des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls,
oder
b) der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes
nachzuweisen. Im letzteren Falle (b) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizei-
behörde durch den deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein. Einer solchen Be-
glaubigung bedarf es jedoch im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn für die nach Maßgabe
des mit diesem Reiche unterm 25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages (R.-G.-Bl. 1881
S. 4) ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse nicht.
Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Er-
fordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabfertigung bewirkenden Behörde
eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Einführenden bezw. Waarenführer
beigefügt werden.
Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der
zugehörigen Sendungen an der deutschen Grenze von den unter a und b bezeichneten
Behörden ausgestellt sein; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenz-
eingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und
werden daselbst zurückbehalten.
2. Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Auslande müssen die-