Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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selben in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sowie nach 
etwaigen besonderen äußeren Kennzeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß 
darin noch besonders bescheinigt werden, daß die Thierennn .. (Oesterreich- 
Ungarn, Belgien 2c.) aufgezogen sind und innerhalb der letzten 30 Tage vor der Absendung 
nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen bestimmt 
zu bezeichnenden Orte gestanden haben. 
Bei der Einfuhr von lebenden Spanuferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg. 
Gewicht) genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatteste nach Zahl 
und Gattung (Race), sowie die Bescheinigung, daß dieselben in . . . . COesterreich= 
Ungarn, Belgien ꝛc.) geboren sind. 
3. Bei der Einfuhr von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von 
Würsten aller Art aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in welcher 
a) die Gattung der Waaren, die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und 
Signatur angegeben ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der 
betreffenden Polizeibehörde aufgedrückten Stempel identifizirt werden; 
ferner muß 
b) die Angabe des Namens und Wohnortes des Fleischwaarenfabrikanten, welcher 
die bezüglichen Waaren hergestellt hat, sowie die Bestätigung darin enthalten 
sein, daß der Wohnort des Fabrikanten zum Bezirke der attestirenden (nicht 
amerikanischen) Amtsstelle gehört, der Fabrikant sich weder mit der Verar- 
beitung von Schweinen, Schweinefleisch und Speck amerikanischen Ur- 
sprungs noch mit dem An= oder Verkauf oder der Vermittelung von Ge- 
schäften in derartigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt, daß endlich die 
eingeführten Waaren aus Thieren nichtamerikanischen Ursprunges hergestellt sind. 
4. Von der konsularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1) kann nach 
der Bestimmung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontro- 
lirenden Behörde dann abgesehen werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die 
bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibehörde des Ursprungslandes ist. 
Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen (Nr. 2) kann nach der Bestimmunzg des- 
selben Vorstandes von der Beibringung des Ursprungszeugnisses (Nr. 1) Abstand ge- 
nommen werden, wenn über die Abstammung der Thiere aus anderen Ländern als
	        
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