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Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen,
Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nicht-
amerikanische Ursprung erwiesen ist.
5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den
kleinen Grenzverkehr außer Anwendung gesetzt werden; ebenso bedarf es keines besonderen
Nachweises der Abstammung in jenen Fällen, in welchen einzelne der in Frage stehenden
Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck bezw. als Passagiergut mitgeführt werden.
6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die er-
forderlichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeug-
nisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zuge-
hörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende
Aufklärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche
Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des §. 139 des Vereins-
zollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten.
Berlin, den 12. April 1883. ·
In Stellvertretung des Reichskanzlers:
Scholz.
Staatsdienst- Aachricht.
Seine Majestät der König haben
Sich unterm 14. April I Is. allergnädigst
bewogen gefunden, den Ministerialrath und
General-Sekretär im k. Staatsministerium des
Königlichen Hauses und des Aeußern, Dr.
Ernst Ritter von Prestele, seinem aller-
unterthänigsten Ansuchen entsprechend, auf
Grund der Vollendung des siebenzigsten Lebens-
jahres gemäß §. 22 lit. C der IX. Beilage
zur Verfassungs-Urkunde in den bleibenden
Ruhestand zu versetzen und demselben zugleich
die Allerhöchste wohlgefällige Anerkennung für
seine langjährigen treuen, eifrigen und er-
sprießlichen Dienstleistungen auszusprechen.
Ordens-Verleihung.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
28. März d. Is. allergnädigst bewogen gefun-
den, dem Hausmeister im k. Staatsministerium
des k. Hauses und des Aeußern, Ludwig
Kinn, in Rücksicht auf seine seit 50 Jahren
mit Treue und Eifer geleisteten Dienste die
Ehrenmünze des k. bayerischen Ludwigs-Ordens
zu verleihen.