Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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(veröffentlicht im Gesetz= und Verordnungsblatte von 1876 Seite 302) verfügt ist, wird 
hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 18. April 1883. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. flalle rhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Röckelein. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb 
der literarischen, musikalischen, künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen- 
Vereine. 
An die Stelle des §. 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der 
literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine erlassenen Instruktion, sowie an die 
Stelle des §. 5 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, 
photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine erlassenen Bestimmungen tritt 
die nachstehende Vorschrift: 
„Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des 
Vereins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der Letztere nach seinem 
Ermessen ein oder zwei Mitglieder zu Referenten, welche ihre Meinung schriftlich 
abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzu- 
tragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit 
der Beschluß. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag."“ 
Berlin, den 25. Oktober 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez. von Bötticher. 
52“
	        
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