Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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b) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus= und Nahrungsstande bis zur 
Maximalsumme von 1°075,000 M, und zwar: 
von 42,000 JX für Oberbayern, 
von 168,500 X für Niederbayern, 
von 240,500 1 für Pfalz, 
von 169,500 JX für Oberpfalz und Regensburg, 
von 54,000 „X für Oberfranken, 
von 15,500 JX für Mittelfranken, 
von 336,000 JMX für Unterfranken und Aschaffenburg, und 
von 52,000 JX für Schwaben und Neuburg 
nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses gegeben werden. 
Ferner wird als Beihilfe für die Kreisgemeinde der Pfalz zur Wiederherstellung der 
Rheindämme der Betrag von 110,000 M bewilligt. 
Artikel 2. 
Die Vertheilung der vorstehend festgesetzten Maximalbeträge an die einzelnen Be- 
schädigten erfolgt unter Berücksichtigung des nach den gepflogenen Erhebungen vorliegenden. 
Vedürfnisses und der anderweitig zur Verfügung stehenden Mittel für jeden Regierungs- 
bezirk durch eine Commission, welche gebildet wird: 
4) aus dem Regierungspräsidenten und je einem Referenten der Kammer des Innern 
und der Kammer der Finanzen, 
2) aus zwei von dem Landrathsausschusse aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, 
3) aus drei, beziehungsweise für die Pfalz sowie für Unterfranken und Aschaffenburg 
aus fünf, durch den Landrathsausschuß gewählten, den beschädigten Bezirken ange- 
hörigen Vertrauensmännern, 
4) aus zwei Delegirten der Centralhilfskomités, insoferne solche für die betreffenden 
Regierungsbezirke bestehen. 
Artikel 3. 
Beihilfen an Gemeinden und Distrikte (Art. 1 Abs. 2 lit. a) können nur als Dar- 
lehen gegeben werden. Diese sind unverzinslich und nach den von der k. Staatsregierung 
festzusetzenden Bedingungen, jedenfalls aber innerhalb fünfzehn Jahren zurückzuzahlen. 
Die Gesuche sind von der k. Kreisregierung nach ordnungsmäßiger Instruirung dem
	        
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