Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 26. 315 
k. Staatsministerium des Innern vorzulegen und von diesem im Benehmen mit dem k. 
Staatsministerium der Finanzen zu bescheiden. 
Artikel 4. 
Die Onittungen über die gewährten Beihilfen sind gebührenfrei. 
Artikel 5. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Gesammtbedarfes von 1°685,000 -X ein auf die Staatsfonds zu versicherndes 
Anlehen im gleichen Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der 
Anlehens-Aufbringungskosten und der während des Laufes der XVI. Finanzperiode er- 
wachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden. 
Artikel 6. 
Ueber die Verwendung des in Art. 5 bewilligten Anlehenskredites ist besondere Rech- 
nungs-Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 30. April 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Kahr.
	        
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