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Bekanntmachung, die Abänderung des Eisenbahnbetriebsreglements bezüglich der Lieferungs-
zeiten bei Viehtransporten betreffend.
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern.
I. Der §. 45 Absatz 1 des Eisenbahnbetriebsreglements (s. Gesetz= und Verordnungsblatt
Nr. 30 Jahrgang 1874) erhält folgende Fassung:
„Die Lieferungszeit setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist
zusammen und darf nicht mehr betragen als:
1. an Expeditionsfrit .. 1 Tag,
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 km 1 Tag.
Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aushän-
digung des Gepäck= oder Beförderungsscheins folgenden Mitternacht, und ist
gewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur
Abnahme bereit gestellt ist.
Der Lauf der Lieferungsfristen ruht für die Dauer des Aufenthalts des
Viehs auf den Tränke-Stationen (vergl. §. 6 der Bestimmungen über die
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf den bayerischen Eisen-
bahnen vom 2. September 1879.)
Im Uebrigen kommen für die Berechnung derselben, sowie auch für die
Folgen versäumter Lieferungszeit die im Abschnitt III für Eilgut enthaltenen
Bestimmungen zur Anwendung.“
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Mai ds. Is. in Kraft.
1
München, den 21. April 1883.
Trhr. v. Crailsheim.
Der General- Sekretär.
Statt dessen
der k. Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff