Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Käniglich Alerhöchste Benehmigung zur 
Aunahme fremder Dekorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach- 
genannte Bewilligungen zur Annahme und 
zum Tragen fremder Ordens-Auszeichnungen 
zu ertheilen, und zwar: 
unter dem 23. April l. Is. dem außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am kais. russischen Hofe, k. Kämmerer 
und Staatsrath im außerordentlichen Dienste, 
Rudolf Freiherrn von Gasser, für das ihm 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt 
verliehene Großkreuz des herzogl. anhaltischen 
Haus-Ordens Albrecht des Bären, dann 
unter dem 3. Mai l. Is dem k. Oberst- 
hofmeister Gustav Grafen zu Castell, für 
das ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Italien verliehene Großkreuz des k. ita- 
lienischen St. Mauritius= und Lazarus- 
Ordens, und 
dem k. Oberststallmeister Maximilian Grafen 
von Holnstein aus Bayern für das ihm 
von Seiner Majestät dem Könige von Italien 
gleichfalls verliehene Großkreuz des letztge- 
nannten Ordens.
	        
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