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16. Schluß.
Ist der gemäß Nr. 15 gefundene, dem Mittelwerthe der wiederholten Unter-
suchungen entsprechende, Entflammungspunkt niedriger als der gemäß Nr. 4
ermittelte maßgebende Entflammungspunkt, so ist das untersuchte
Petroleum den. Beschränkungen des §. 1 der Verordunng vom 24.
Februar 1882 unterworfen.
Will man noch denjenigen Entflammungspunkt ermitteln, welcher bei Zugrundelegung
des normalen Barometerstandes (760 mm) an die Stelle des unter dem jeweiligen Baro-
meterstande gefundenen Entflammungspunktes treten würde, so sucht man zunächst in der,
dem letzteren Barometerstande entsprechenden Spalte der Umrechnungstabelle (s. Nr. 4)
diejenige Gradangabe, welche dem beobachteten Entflammungspunkte am nächsten kommt.
Hierbei werden Bruchtheile von einem halben Zehntel oder mehr für ein volles Zehntel
gerechnet, geringere Bruchtheile aber unberücksichtigt gelassen. In der Zeile, in welcher
die hiernach berechnete Gradangabe steht, geht man bis zu derjenigen Spalte, welche
oben mit 760 überschrieben ist (der Spalte der fettgedruckten Zahlen). Die Zahl, bei
welcher jene Zeile und diese Spalte zusammentreffen, zeigt den gewünschten, auf den
Normal-Barometerstand umgerechneten Entflammungspunkt #an.
Beispiel.
Der Barometerstand betrage 727 Millimeter. Da eine besondere Spalte für 727
mmn in der Tabelle nicht vorhanden ist, so ist die mit 725 mm überschriebene entsprechende
Spalte maßgebend. Das erste Proben habe ergeben 19,°% C., das zweite 20,° C., das
hiernach erforderte dritte 19,°" C. Der Durchschnittswerth beträgt somit 19/0° C. Der-
selbe wird abgerundet auf 19 C. In der mit 725 überschriebenen Spalte findet man
als der Zahl 19,, am nächsten kommend die Zahl 19,, In der Zeile, in welcher diese
Zahl steht, findet man jetzt in der mit 760 überschriebenen Spalte die fettgedruckte
Zahl 21,0. Die letztere ist somit der auf den Normal-Barometerstand umgerechnete Ent-
flammungspunkt des untersuchten Petroleums.