Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 31. 375 
2. Durch Verzeichnung des bei der Prüfung des Probers auf die Richtigkeit der 
von ihm angegebenen Entflammungstemperaturen vorgefundenen Ergebuisses. 
Diese Verzeichnung geschieht auf der Deckplatte des Wasserbehälters in unmittelbarer 
Nähe des unter §. 2a vorgeschriebenen Metallschildes und wird unter Beisetzung des Stem- 
pelzeichens durch Aufätzung je nach dem Prüfungsbefunde in einer der folgenden Fassungen 
ansgeführt: 
„Der Prober (Bezeichnung mit Marke und Fabriknummer) bezeichnet den Entflam- 
mungspunkt 
um 065°7 C. zu hoch, 
um 0),6° C. zu hoch, 
ohne merklichen Fehler 
um 0,57 C. zu niedrig, 
um 0)7 C. zu niedrig.“ 
3. Durch Stempelung aller sonstigen wesentlichen Theile des Probers, sowie der 
zugehörigen Thermometer und des ihm etwa beigegebenen Metallbarometers mit dem im 
§. 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen. 
Stempelungen dieser Art sind — außer den zur Sicherung einzelner Theile gegen 
nachträgliche Veränderungen oder auf Grund besonderer Wahrnehmungen etwa noch erfor- 
derlich werdenden — unbedingt anzubringen: 
a) auf dem Boden des Petroleumgefäßes, 
b) auf der oberen Fläche der Platte des Gefäßdeckels, 
c) auf dem Drehschieber, 
d) auf dem Gehäuse des Triebwerks, 
e) auf einem derjenigen Verbindungstheile (Schrauben u. s. w), durch deren 
Stempelung das Abnehmen des Triebwerks von dem Gefäßdeckel verhindert wird, 
1) auf dem Lampenkasten, 
8) auf dem den Namen des Verfertigers und die Fabriknummer enthaltenden 
Metallschild zur untrennbaren Verbindung desselben mit der Deckelplatte des 
Wasserbehälters, 
h) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers ti, 
i) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers te.
	        
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