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2. Durch Verzeichnung des bei der Prüfung des Probers auf die Richtigkeit der
von ihm angegebenen Entflammungstemperaturen vorgefundenen Ergebuisses.
Diese Verzeichnung geschieht auf der Deckplatte des Wasserbehälters in unmittelbarer
Nähe des unter §. 2a vorgeschriebenen Metallschildes und wird unter Beisetzung des Stem-
pelzeichens durch Aufätzung je nach dem Prüfungsbefunde in einer der folgenden Fassungen
ansgeführt:
„Der Prober (Bezeichnung mit Marke und Fabriknummer) bezeichnet den Entflam-
mungspunkt
um 065°7 C. zu hoch,
um 0),6° C. zu hoch,
ohne merklichen Fehler
um 0,57 C. zu niedrig,
um 0)7 C. zu niedrig.“
3. Durch Stempelung aller sonstigen wesentlichen Theile des Probers, sowie der
zugehörigen Thermometer und des ihm etwa beigegebenen Metallbarometers mit dem im
§. 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen.
Stempelungen dieser Art sind — außer den zur Sicherung einzelner Theile gegen
nachträgliche Veränderungen oder auf Grund besonderer Wahrnehmungen etwa noch erfor-
derlich werdenden — unbedingt anzubringen:
a) auf dem Boden des Petroleumgefäßes,
b) auf der oberen Fläche der Platte des Gefäßdeckels,
c) auf dem Drehschieber,
d) auf dem Gehäuse des Triebwerks,
e) auf einem derjenigen Verbindungstheile (Schrauben u. s. w), durch deren
Stempelung das Abnehmen des Triebwerks von dem Gefäßdeckel verhindert wird,
1) auf dem Lampenkasten,
8) auf dem den Namen des Verfertigers und die Fabriknummer enthaltenden
Metallschild zur untrennbaren Verbindung desselben mit der Deckelplatte des
Wasserbehälters,
h) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers ti,
i) auf dem Umhüllungsrohr des Thermometers te.