Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Den Stempeln unter d, g und h ist die Jahreszahl der Stempelung beizufügen. 
Die Stempelung auf den Glasflächen wird durch Aetzung, die der metallenen Flächen 
entweder durch Aetzung oder durch Aufschlagen bewirkt; für eine Stempelung der letzteren 
Art kann die vorherige Anbringung eines Zinntropfens an den bezüglichen, den Verfertigern 
zu diesem Zweck näher zu bezeichnenden Stellen verlangt werden. 
Die Stempelung des Metallbarometers erfolgt auf einer mittelst Drahtschnur ange— 
hängten Plombe. 
4. Durch Aufbringung des Stempelzeichens, sowie der Jahreszahl der Stempelung, 
ferner der unter 1 erwähnten Marke auf eine Kontrol-Lehre aus Stahlblech, welche jedem 
beglaubigten Petroleumprober Seitens der Normal-Aichungs-Commission beigegeben wird 
und zur Kontrele der Unverändertheit der drei nachfolgenden Abstände bestimmt ist, nämlich 
a) des Abstandes der Spitze der Füllungsmarke vom oberen Rand des Petroleum- 
gefäßes, 
b) des Abstandes des tiefstliegenden Punktes der Innenkante der Tüllenmündung 
von der unteren Fläche der Deckelplatte bei tiefster Senkung der Lampe, 
I) des Abstandes der Mitte der Kugel des Thermometers t## von der unteren Fläche 
der Deckelplatte. 
8. 6. 
Jedem beglaubigten Petroleumprober wird eine gestempelte Umrechnungstabelle und 
ein Beglaubigungsschein beigegeben. Der letztere giebt, außer dem Tag der Stempelung, 
dem Namen und Wohnorte der Verfertiger des Probers und der zugehörigen beiden Thermo- 
meter, die Fabriknummer des Probers, die der Verzeichnung unter 8. 5 Nr. 2 entsprechende 
Verbesserung, welche etwa an die von diesem angegebenen Entflammungspunkte noch an- 
zubringen ist, sowie die in §. 5 unter 4 aufgeführten drei Abstände bis auf Olr mm genau 
gemessen, und weist die Art der Kontrolirung dieser Abstände mit Hülfe der Kontrol-Lehre 
(§. 5 unter 4) nach. 
S. 7. 
Für die Prüfung und Beglaubigung der Petrolenmprober und der dazu gehörigen 
Hülfseinrichtungen sind nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühwaltungen 
und sonstigen Aufwendungen die nachfolgenden Gebühren zu erheben:
	        
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