Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 31. 377 
1. für die vollständige Prüfung und Beglaubigung eines Petroleumprobers einschließlich 
der Lieferung, Prüfung und Beglaubigung der Kontrol-Lehre. . 7,0 M 
und zwar im einzelnen: 
a) für die Prüfung der sämmtlichen vorgeschriebenen Ab- 
messungen 0O0,%0 
b) für die Prüfung des Triebwerls O,o 
) für die Prüfung des Thermometers t# an vier Stellen 
zu je 05. .. O,% „ 
d) für die Prüfung des Thermometers v *-*e wei Seeleen 
zu je Olo&. Ot „ 
e) für die Prüfung der Angabe des Enflammungspunktes 
mit durchschnittlich 6 verschiedenen Portionen einer und 
derselben Petroleumsorte zu je 005,. W 2%½%½ „ 
l) für die Prüfung der Angabe, des Entflammungspunktes 
mit durchschnittlich 3 verschiedenen Portionen einer 
zweiten Petroleumsorte zu je O000 W# 1,0 „ 
g) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer 
Kontrol-Lehre . ... .1,«,,, 
und zwar: 
für die Lieferung derselben .. O0#% A 
für die Prüfung und Beglaubigung 0/60 — 
h) für die Ausführung der sämmtlichen Stempelungen 
und Verzeichnungen (mit Ausschluß der Aufbringung 
der Marke nach S. 5hbhrr) 19% 
und zwar: 
für die Stempelung des Thermometers te O,# AM 
für die Stempelung des Thermometers t 0, „ 
für die Stempelung des Triebwerks und 
seiner Verbindungen mit dem Prober O# „ 
für alle übrigen Stempelungen und 
Verzeichnungen zusammen . 0½ „ 
65
	        
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