382
Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Bestimmungen
der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezember 1879, Maßregeln gegen Viehseuchen
betreffend — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1536 — und des hiezu erlassenen Aus-
schreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 Nr. 18,666
— Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern S. 130 — in Anwendung zu
kommen.
Uebertretungen der vorstehend enthaltenen Einfuhrbeschränkung unterliegen der Be-
stimmung des §. 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. des §. 328
des Strafgesetzbuches.
München, den 17. Juni 1883.
Arhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath von Schlereth.
— — — — — —— —. — —— — — — – — — — — —— — — — — — — — — —— — — —
Nr. 6100.
Bekanntmachung, die Einführung der Dezimaltheilung beim Papierhandel betreffend.
Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern, der Justiz, des Innern beider
Abtheilungen, der Tinanzen und Agl. RKriegsministerium.
In Uebereinstimmung mit einer auf Grund Bundesrathsbeschlusses vom 14. Dezem-
ber v. Is. den sämmtlichen Reichsbehörden zugegangenen Anordnung werden die Staats-
und sonstigen öffentlichen Behörden aller Ressorts hiermit angewiesen, in Zukunft der
Bestellung von Papier für ihren Bedarf das Ries zu 1000 Bogen als Einheit zu Grunde
zu legen.
München, den 23. April 1883.
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.