Geset— und Derorduuugs-Bluli
für das
Königreich Bayern.
As 35.
München, den 27. Juli 1883.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 18. Juli 1883, Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn
über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der
Draris betreffend. — Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder
ekorationen.
Nr. 9,974.
Bekanntmachung, Uebereinkunft zwischen dem Deuscchen Reich und Oesterreich-Ungarn über
die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung
der Praxis betreffend.
Rönigl. Staatsministerium des Innern.
Mit Bezug auf Art. 5 der im dießjährigen Reichsgesetzblatte S. 39 f. veröffentlichten
liebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn, betreffend die gegen-
seitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der
Praxis, vom 30. September 1882, wird bekanntgegeben, daß diese Uebereinkunft, nachdem
dieselbe nunmehr auch im österreichischen Reichsgesetzblatt und zwar durch das am 28. v. Mts.
ausgegebene Stück XXXV veröffentlicht worden ist, am 19. l. Mts. in Kraft tritt.
Müinchen, den 18. Juli 1883.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath von Schlereth.
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