Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Der Hausirhandel an Sonn- und Festtagen unterliegt, insoweit nicht nach 
der Art des Betriebes §. 1 Abs. I auf denselben Anwendung findet, dem näm- 
lichen zeitlichen Beschränkungen, welchen der stehende Betrieb des betreffenden 
Geschäftes durch die vorstehenden Anordnungen (Absatz l mit IV) über den 
Ladenschluß unterworfen ist. 
Hohenschwangau, den 4. August 1883. 
Ludwig. 
pr. v. Eut. Fgrhr. v. Feilitsch. 
Ordeno-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben Sich 
mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Mai 
d. Is. allergnädigst bewogen gefunden, dem 
vormaligen Reichsbevollmächtigten für Zölle 
und Steuern, nunmehrigen k. preußischen 
Ober= und Geheimen Regierungsrathe Gursch 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Secretär. 
An dessen Statt: 
Der k. Ministerialrath v. Erhard. 
  
in Danzig, das Ritterkrenz des k. Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone, und 
unterm 26. Juni l. Is. dem wirklichen 
Hossekretär bei der k. k. österreichischen Privat= 
und Familien-Fonds-Direktion, Dr. Ludwig 
Edler von Geiter in Wien, das Ritterkrenz 
I. Klasse des Verdienstordens vom heiligen 
Michael zu verleihen.
	        
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