Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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An Realschulen mit geringerer Schülerzahl kann die Zahl der vom Rektor 
und von den einzelnen Reallehrern oder Verwesern wirklicher Lehrstellen zu 
ertheilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden nach Ermessen des k. Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten über das in 
§. 28 Absatz 2 und in §. 29 Absatz 3 der Realschulordnung vom 29. April 1877 
bestimmte Maß hinaus erhöht werden. 
Zur unentgeltlichen Ertheilung von Unterricht an einer mit der Realschule 
in Verbindung stehenden gewerblichen Fortbildungsschule ist übrigens ein Real— 
schulrektor und Reallehrer oder Verweser einer Reallehrerstelle nur insoweit ver- 
pflichtet, als derselbe nicht bereits an der Realschule selbst mit der in §. 28 
Absatz 2 und in §. 29 Absatz 3 der Realschulordnung festgesetzten Maximaljzahl 
von Unterrichtsstunden in Anspruch genommen ist. 
Hohenschwangau, den 9. August 1883. 
Ludwig. 
" Dr. v. Tutz. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Der k. Ministerialrath v. Erhard.
	        
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