Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Sobald zur Anfertigung von Verreibungen oder Verdünnungen Arzneistoffe angewendet 
werden, deren Preis nach der Arzneitaxe 30 Pfennige für 1 Gramm überschreitet, so 
wird bei der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen 
Arzneistoffes besonders in Rechnung gebracht. 
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Reiben besonders bereitet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens 
noch 20 Pfennige außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
IV. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift bereiteter Milchzucker, sowie reine 
unbefeuchtete Streukügelchen 
5 Gramm — 4X 10 J-X 
10 „ — „ 15 „ 
Reiner homöopathischer Weingeist 
10 Gramm — „ 5„ 
VI. Reines, destillirtes Wasser 
50 Graum —– — 5.0 
VII. Arnica-Oel zum änußerlichen Gebrauch 
10 Graum .. – „ 20 „ 
Das Mengen und Austheilen der Puloer und soustige Arbeiten, daun Gläser, 
Schachteln und andere Gefäße sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
III. Haze der Arbeiten. 
Abdampfen. 
Für Abdampfen im Wasserbade für jede zu verdampfende Menge von und bis zu je 
100 Gramm . . . 10 
Aufgüsse und Macerationen. 
Für einen kalt zu bereitenden wässerigen, weinigen oder geistigen Aufguß oder eine 
Maceration . . 20 
 
	        
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